Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Kfz-Werkstattleistungen aller Art sowie Kostenvoranschlägen

§1 Auftragnehmer Auftragnehmer ist Fahrzeugtechnik Wiker, Inh. Simon Wiker, Kfz-Technikermeister, Kiesäckerstr. 27, 73547 Lorch.

§2 Auftragserteilung / Vertragsschluß

(1) Der Auftragnehmer nimmt für den Auftraggeber von diesem gewünschte Werkstattarbeiten an Kraftfahrzeugen aller Art sowie Anhängern durch. Dies schließt auch die Beschaffung und den Einbau von Fahrzeugteilen und Zubehör, die Inanspruchnahme von Fremdleistungen oder den Ersatz von Fahrzeugteilen ein. Diese Werkstattarbeiten werden nachfolgend als Auftragsgegenstand bezeichnet.

(2) Der Werkstattauftrag kommt regelmäßig durch Aufnahme der vom Auftraggeber gewünschten Werkstattleistung  in einem Auftragsschein und Übergabe einer Abschrift des Auftragsscheins an den Auftraggeber (Werkstattauftrag) zustande.  

(3) Im Auftragsschein ist neben den zu erbringenden Werkstattleistungen möglichst auch der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.

(4) Sofern das Kraftfahrzeug oder der Anhänger nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen oder sonstige Rechte Dritter daran bestehen, versichert der Auftraggeber, zur Erteilung des Werkstattauftrags wie auch der Abnahme der erbrachten Werkstattleistung im Namen des Eigentümers oder Rechteinhabers vollumfänglich ermächtigt zu sein.

(5) Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung des Auftragsscheines, der zugleich als Abholberechtigung für den Auftragsgegenstand dient.

(6) Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten sowie Probe- oder Überführungsfahrten durchzuführen.

(7) Maßgebend für die Auftragsannahme sind ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Etwaig bestehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers für Auftragsvergaben werden vom Auftragnehmer auch dann nicht als Grundlage für die Auftragsannahme anerkannt, wenn der Auftraggeber in der Auftragserteilung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht widerspricht.

(8) Der Auftraggeber hat vor Übergabe des Auftragsgegenstandes an den Auftragnehmer auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß die für die Auftragsdurchführung wesentlichen Fahrzeugbereiche (z.B. Innenraum, Kofferraum, Ladefläche) frei und ungehindert zugänglich sind. Schwere, verderbliche oder aus anderen Gründen gefährliche Ladungsgegenstände sind vom Auftraggeber aus Sicherheitsgründen vor  Übergabe an den Auftragnehmer aus oder von dem Auftragsgegenstand zu entfernen.

(9) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten vor Übergabe des Auftragsgegenstandes dafür zu sorgen, daß die zur Prüfung des Reparaturbedarfs sowie des Reparaturerfolgs vor bzw. nach Abschluß der Auftragsdurchführung notwendige Probefahrt durch den Auftragnehmer durchgeführt werden kann. Richtwert: mindestens ¼ Tankinhalt bei Verbrennungsantrieb bzw. Ladezustand der Hochvoltbatterie für mindestens 70 km Fahrstrecke ausreichend. Mehrkosten, die durch notwendige Betankung oder Nachladung entstehen, trägt der Auftraggeber.

(10) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§3 Preisangaben in Auftragsschein oder Kostenvoranschlag

(1) Auf Wunsch des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Werkstattauftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.

(2) Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen.

(3) An einen verbindlichen Kostenvoranschlag ist der Auftragnehmer eine Woche ab Übergabe an den Auftraggeber gebunden. Der verbindliche Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig und wird bei Auftragerteilung innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Kostenvoranschlages vollständig auf die Werkstattleistung angerechnet. Der Kostenvoranschlag darf bei Abrechnung der erbrachten Werkstattleistung vom Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

(4) Preisangaben bei den einzelnen Rechnungspositionen sind jeweils ohne gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der Rechnungsendbetrag wird sowohl ohne als auch mit gesetzlicher Mehrwertsteuer ausgewiesen.

§4 Fertigstellung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

(2) Hält der Auftragnehmer bei Werkstattaufträgen einen verbindlichen Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat er dem Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug nach den hierfür geltenden Bedingungen kostenlos zu stellen oder 80% der Kosten für ein gleichwertiges Mietfahrzeug zu übernehmen.

(3) Der Auftraggeber hat nach Meldung der Fertigstellung seines Fahrzeugs das Ersatz- oder Mietfahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Weitergehender Verzugsschaden ist lediglich nach den Regelungen in § 12 (Haftung) und § 13 (Haftung für Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers) geschuldet.

(4) Der Auftragnehmer haftet auch für eine während des Verzugs eintretende Unmöglichkeit der Leistung, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.

(5) Kann der Auftraggeber einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen nicht einhalten, besteht auf Grund der hierdurch bedingten Verzögerungen  keine Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder Übernahme von Mietwagenkosten. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über Verzögerungen zu unterrichten und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.

§5 Abnahme / Annahmeverzug

(1) Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt bzw. verbracht oder von einem anderen Ort abgeholt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber berechtigt, die Art der Versendung bzw. Verbringung selbst zu bestimmen.

(2) Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsbenach-richtigung und Überlassung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin zur Abholung aufgefordert hat. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Der Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach billigem Ermessen des Auftraggebers auch an einem anderen Ort als dem Betrieb des Auftraggebers aufbewahrt werden.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung oder der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit allerdings eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

(4) Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes im Verzug, kann der Auftraggeber pauschal die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Für Kraftfahrzeuge oder Anhänger beträgt diese pauschal € 10,– zzgl. MwSt. (€ 11,90 inkl. MwSt.) pro angefangenen Tag. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Eine pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, daß dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringerer Schaden als die pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr entstanden ist.

§6 Berechnung des Auftrags

(1) In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

(2) Wird der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend. Zusätzliche vom Auftraggeber beauftragte Werkstattleistungen sind gesondert aufzuführen.

(3) Die Berechnung eines gesondert zu vereinbarenden Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, daß das ausgebaute Fahrzeugteil dem Lieferumfang des ersatzweise eingesetzten Fahrzeugteils entspricht und das ausgebaute Fahrzeugteil keine Eigenschaften aufweist, die eine Rücknahme durch den Wiederaufbereiter ausschließen.  

(4) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftraggebers spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung verlangt werden, andernfalls haftet der Auftraggeber auf Ersatz des Schadens, der durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung dem Auftragnehmer entstanden ist.

§7 Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – zu leisten.

(2) Zahlungen sind in bar zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht.

(3) Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins (BGB § 288 Abs.1) zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Diese ist aber mit dem Auftraggeber im Einzelfall zu vereinbaren.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung zu umfangreichen Instandsetzungen oder Fahrzeugrestaurationen eine Teilabnahme und Zahlung bereits fertiggestellter Auftragsteilleistungen zu verlangen. Dies ist im jeweiligen Einzelfall mit dem Auftraggeber bei Auftragsannahme zu vereinbaren.

§8 Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Werkstattauftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

§9 Mängel

(1) Mängel der Werkstattarbeit sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

(2) Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. b) Wird der Auftragsgegenstand für den Auftragnehmer erkennbar wegen eines Mangels der Werkstattarbeit oder eines vom Auftragnehmer eingebauten Teils betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes mehr als 20 km vom Auftraggeber entfernt befindet und wenn ein zwingender Notfall vorliegt. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Ansonsten behebt der Auftragnehmer den Werkmangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten (Reparaturkosten). c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

(3) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

(4) Erfolgt in dem Ausnahmefall des §9 Ziffer 2b die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftragnehmer in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, daß es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und daß dem Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst gering gehalten werden.

(5) Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Versuch der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Bestimmungen Herabsetzung der Vergütung und nach Maßgabe der Regelungen in §11 (Haftung) und §12 (Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) Schadenersatz verlangen oder von dem Werkstattauftrag zurücktreten.

§10 Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen

(1) Im Falle des Fremdteileinbaus (Einbau von Ersatzteilen, Betriebsflüssigkeiten oder Zubehör, das nicht vom Auftragnehmer beschafft wurde, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung hinsichtlich der Mängelfreiheit sowie Qualität oder Eignung der verwendeten Fremdteile bzw. -stoffe für den Auftragsgegenstand.  

(2) Pauschal- oder Sonderangebote des Auftraggebers kommen bei Anlieferung von Fremdteilen oder -stoffen nicht zum Ansatz.

(3) Bei Anlieferung von Fremdteilen oder -stoffen ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer Entsorgungskosten für Verbrauchsmaterialien, Altteile oder Altstoffe in Rechnung zu stellen.

(4) Wird auf Wunsch des Auftragnehmers eine provisorische bzw. behelfsmäßige Reparatur oder Instandsetzung durchgeführt, so gewährleistet der Auftragnehmer die Ordnungsmäßigkeit seiner Leistungen nur dahingehend, daß es sich bei den Leistungen um ein Provisorium von eingeschränkter Haltbarkeit handelt.

§ 11 Haftung & §12 Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur a) für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des Auftraggebers auf den bei Vertragsabschluß typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Vertragsdauer abgestellten Auftragsgegenstandes sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Giro- oder Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich in Gewahrsam genommen hat.

(3) Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

(4) Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

§ 12 Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Die Haftung nach § 11 Ziffer 1a der AGB bleibt hiervon unberührt.

§ 13 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln hinsichtlich eines Werks, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt ein Jahr. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadenersatzansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln. Insoweit gilt die Regelung in § 13 Ziffer 4.

(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und §§ 12, 13 ProdHaftG).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werks beruhen. In den Fällen des § 11 Ziffer 1 und 3 verjähren Schadenersatzansprüche des Käufers jedoch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadenersatzansprüche, welche nicht auf einem Mangel des Werks beruhen.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstands geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.

§ 15 Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG)

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

§ 16 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Scheck- und Wechselforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand am Hauptsitz des Auftragnehmers, Schwäbisch Gmünd. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 17 Erhebung, Speicherung, Einsichtnahme und Löschung von Daten / Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist i.S.d. Art. 13 DSGVO zum Datenschutz verpflichtet. Verarbeitung und Speicherung personen- und fahrzeugbezogener Daten erfolgt nur zum Zweck der Auftragsbearbeitung. Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung beschrieben. Bei Kontakten über WhatsApp, SMS oder Mobiltelefon können Daten der Nutzung auch auf Servern außerhalb Deutschlands gespeichert werden.

(2) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dies für die Erbringung der vertraglichen Leistungen, der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Auftraggeber oder steuerliche Zwecke erforderlich ist. Bei unbarer Zahlung (z.B. Bankkarte, Kreditkarte), werden die für die Zahlungsabwicklung erforderlichen Daten an den jeweiligen Zahlungsdienstleister (z.B. SumUp) weitergegeben. Wir nutzen ferner für Teile der Leistungserbringung Dienstleistungen Dritter, z.B. für HU/AU oder Fahrwerksvermessung. Wir tragen Sorge dafür, dass die Dienstleister Ihre personen- und fahrzeugbezogenen Daten nur im notwendigen Umfang im Rahmen der jeweiligen Auftragserteilung erhalten und nutzen dürfen.

(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Auskunft seiner vom Auftragnehmer gespeicherten Daten. Der Auftraggeber kann die Löschung der über ihn gespeicherten Daten verlangen, soweit dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften (z.B. Aufbewahrungsfristen) entgegenstehen.